Magazin - E-Recht

11.04.14

BGH Urteil zur Abgrenzung von Online Versicherungsvermittlung

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Grundlagen-Entscheidung zur Versicherungsvermittlung bei Online-Finanzangeboten getroffen, was insbesondere Affiliates interessieren dürfte. In der jahrelangen Debatte war es umstritten, wie im Online Bereich ein Versicherungsvermittler vom bloßen Tippgeber abzugrenzen ist. Während der bloße Tippgeber keine besondere behördliche Genehmigung braucht, muss der Versicherungsvermittler eine staatliche Lizenz nachweisen. Ein Beispiel Ein Affiliate betreibt eine Webseite über Versicherungen. Er meldet sich bei einem Tarifcheck-Partnerprogramm an und bindet mehrere Tarifrechner auf seine Webseite ein. So hat er unter anderem einen Vergleichsrechner für eine Kfz-Versicherung vom Partner für den User bereitgestellt. Ist der besagte Affiliate nun ein Versicherungsvermittler oder ein bloßer Tippgeber? Diese Frage ist nicht unerheblich, weil sie sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen kann. Der Fall Tchibo Tchibo wurde beispielsweise von einem Wettbewerbsverein verklagt, weil das Unternehmen auf seiner Webseite unterschiedliche Versicherungs- und Finanzverträge von Dritten anbot, aber über keine staatliche Erlaubnis darüber verfügte. In der 1. und 2. Instanz verurteilte das Landgericht und das Oberlandgericht Hamburg diesen Webauftritt als rechtswidrig. Anhand der Tätigkeit sei nicht erkennbar, ob Tchibo nur bloßer Tippgeber oder Versicherungsvermittler ist. Nun entschied auch der Bundesgerichtshof, dass es sich bei Tchibo um einen handle. Die von Tchibo weitergeleitete Seite erwecke für User weiterhin den Eindruck vermittelte, dass es es sich um eine vom Unternehmen betreute URL handle und nicht die eines Dritten. Da Tchibo über keine Erlaubnis verfügte, als Versicherungsvermittler zu agieren, wurde die Tätigkeit als rechtswidrig eingestuft. Worauf sollten Affiliates beim Einbinden von fremden Drittangeboten achten? Im Urteil vom Bundesgerichtshof heißt es zusammengefasst: das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit ist entscheidend dem User darf der Wechsel des Betreibers der Internetseite nicht verborgen bleiben So ist es wichtig, wenn man als Affiliate Tippgeber den Kontakt zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler herstellen will, dass: ddas Drittangebot gekennzeichnet ist wie beim Vergleichsrechner von einem Partnerprogramm aus der verlinkten Landing-Page deutlich wird, dass es sich um die Webseite eines anderen Unternehmen handelt Somit sind White-Label-Lösungen oder – wie im Fall von Tchibo – Landing Pages, die nicht auf die Fremdheit des beworbenen Angebots deutlich hinweisen, als zulassungspflichtige Vermittlung einzustufen. Weitere Infos dazu:

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07.03.11

Affiliate Marketing und Glücksspielrecht

Anlässlich unseres Deals mit myBet haben wir uns mit dem Thema Glücksspiel und Sportwetten im Internet einmal näher befasst. Viele Online-Casinos und Sportwetten-Anbieter genießen einen eher zweifelhaften Ruf: Firmensitze in einem Inselstaat, Bezahlung per Kreditkarte, englischsprachiges Angebot. Dazu ist die Rechtsprechung zum Thema Glücksspiel besonders für Laien äußerst kompliziert und unübersichtlich. Daher fragen sich viele Affiliates und Webmaster, ob die Bewerbung von Glücksspielen auf ihren Internetseiten rechtens ist oder nicht und nehmen häufig lieber Abstand von der Teilnahme an Glücksspiel-Partnerprogrammen. Es gibt eine Flut von Urteilen von unterschiedlichen Gerichten zu diesem Thema und die Rechtsprechung ist noch immer nicht abgeschlossen. Daher können wir hier nur sehr allgemein auf die rechtliche Lage eingehen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass laut § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) jegliches Glücksspiel ohne behördliche Genehmigung sowohl in seiner Veranstaltung als auch in der bloßen Bewerbung verboten ist. Das bedeutet, wenn ein Affiliate über ein Partnerprogramm Werbung für ein ungenehmigtes Glücksspiel betreibt, begibt er sich in die Gefahr der Strafverfolgung. In einem solchen Fall kann der Affiliate auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Weiterhin können zu der Verhängung der eigentlichen Strafe auch Gegenstände, die zur Begehung der Straftat gebraucht wurden, permanent eingezogen werden, also z.B. Laptop, PC oder Festplatten. Aber welche Anbieter haben eine behördliche Genehmigung und in welchem Land muss diese Genehmigung ausgestellt worden sein? Grundsätzlich bedürfen Glücksspiele einer staatlichen Genehmigung. Es ist noch immer nicht eindeutig, wie mit ausländischen Genehmigungen für Glücksspiele umzugehen ist. Es hat sich in der deutschen Rechtsprechung wohl nunmehr durchgesetzt, dass unter einer solchen behördlichen Erlaubnis hierzulande nur eine bundesdeutsche zu verstehen ist. Zahlreiche Gerichte in Deutschland halten aber beispielsweise eine österreichische oder englische Glücksspiellizenz für ausreichend und das deutsche Monopol für europarechtswidrig. Es gibt aber immer noch Gerichte, die eine deutsche Erlaubnis fordern. Daher ist es für Affiliates unabdingbar, sich vor der Teilnahme an einem Partnerprogramm, das für Glücksspiele wirbt, genauestens zu informieren, ob eine inländische Genehmigung für das Unternehmen vorliegt und die weitere Rechtsprechung zu diesem Thema im Auge zu behalten. Das sagen Experten zum Thema: Rechtsanwalt Michael Terhaag Für diejenigen, die an vertiefenden Informationen über dieses Thema interessiert sind, haben wir hier einige interessante Links zusammengestellt. So beschäftigt sich beispielsweise der auf Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt Michael Terhaag schon seit langem ausführlich mit dem Thema Glücksspielrecht. Auf der Internetseite seiner Kanzlei www.aufrecht.de finden Sie viele interessante Informationen und Beiträge zu dieser Materie: Rechtsanwalt Dr. Bahr Auch der Rechtsanwalt Dr. Bahr, der seine Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Gewerblicher Adresshandel und Gewinnspiel-Recht / Glücksspiel-Recht hat, hat viele interessante Artikel zum Thema veröffentlicht:

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