Magazin - E-Recht

29.01.20

Neue datenschutzrechtlichen Einordnung des Affiliate-Marketings

Die BVDW (Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V.) Arbeitsgruppe Affiliate-Marketing hat heute ein Whitepaper zur datenschutzrechtlichen Einordnung des Affiliate-Marketings veröffentlicht. Grund dafür, ist die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland, die in allen Bereichen nicht eindeutig ist und die Unternehmen sehr vorsichtig agieren lässt. Das resultiert vor allem aus folgenden Gründen: Die ePrivacy-Verordnung, welche ursprünglich gleichzeitig mit der DSGVO in Kraft treten sollte, liegt immer noch lediglich im Entwurf vor. Die Diskussion hierzu ist weiterhin nicht abgeschlossen. Im deutschen Telemediengesetz wurden die Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der europäischen ePrivacy-Richtlinie, der 2009 durch die sog. Cookie-Richtlinie neu gefasst wurde, nicht umfassend umgesetzt. Es herrscht Rechtsunsicherheit, da bereits ergangene Entscheidungen des EuGHs zur DSGVO teilweise noch von deutschen Gerichten im Urteilsverfahren abschließend interpretiert und umgesetzt werden müssen. Die Konsequenzen aus den bereits vorliegenden Urteilen zur DSGVO, werden von den Kommentatoren in Presse und Internet zum Teil gänzlich undifferenziert dargestellt. Nach Interpretation der neuen Gesetzeslage kann das Affiliate-Marketing „datenschutzrechtlich unter dem “legitimen” Interesse des jeweiligen Advertisers eingeordnet werden und bedarf keiner expliziten Zustimmung des Users.“ Das Whitepaper der BVDW Arbeitsgruppe Affiliate-Marketing liefert eine rechtliche Einordnung zur rechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und insbesondere auf das Verwenden von Cookies zum Betreiben eines Affiliate-Systems. Weiterhin gibt es einen Überblick über die gängigsten Publishermodelle. Hier könnt Ihr Euch das Whitepaper kostenfrei downloaden.

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09.08.19

Das müssen Affiliates mit einer Facebook-Seite jetzt beachten

Affiliates und Webmaster hatten es die letzten Monate nicht gerade leicht. Spätestens nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018, ist jeder gezwungen sich mit dem Thema Datenschutz auseinanderzusetzen. Auch 2019 ist kein Ende in Sicht: Nach einem Urteil des EuGh vom 29.07.2019, sind Seitenbetreiber, die den Facebook Like-Button auf Ihrer Seite integriert haben, mitverantwortlich für dessen Datenerhebung und -weitergabe. Doch welche konkreten Konsequenzen hat das Urteil für Affiliates? Was sind die Hintergründe? Fast jeder Webmaster mit einem Facebook-Profil, nutzt heutzutage soziale Plugins auf seiner Seite. In diesem Fall drehte sich alles um das Like-Button Plugin von Facebook, konkret um den Fall von Peek und Cloppenburg, die den Button bis Ende Mai 2015 auf ihrer Seite eingebunden hatten. Bei jedem Besuch der Website wurden dadurch Daten, wie die IP-Adresse aller Besucher, an Facebook weitergeleitet, unabhängig davon, ob sie ein Facebook-Konto haben oder nicht. Der EuGh hat nun darüber entschieden, ob Facebook oder die Seitenbetreiber, die das Like-Button-Plugin installiert haben, für die Weitergabe der Daten verantwortlich ist. Wie lautet das Urteil und wie wird es begründet? Facebook oder die Seitenbetreiber sind laut dem Urteil gemeinsam für die Datenweitergabe verantwortlich. Das Gericht begründet das Urteil damit, dass beide Parteien schlussendlich auf die Optimierung der Werbung und den wirtschaftlichen Vorteil abzielen. Hier findet Ihr das Urteil des Europäischen Gerichtshof. Was muss ich als Affiliate jetzt beachten? Zunächst einmal: Keine Panik. Affiliates müssen künftig nicht gänzlich auf soziale Plugins verzichten. Fakt ist allerdings, dass die Nutzung des Facebook Like-Buttons auf der Website künftig nur mit dem Hinweis, dass Daten erhoben und weitergegeben werden, rechtens ist. Eine kurze Erwähnung dessen in den Datenschutzbestimmungen reicht also nicht mehr aus. Dieser zusätzliche Datenschutzhinweis könnte Beispielsweise in Form eines Pop-Ups o.Ä. angezeigt werden. In diesem Hinweis müssen Besucher unter Anderem, über den Zweck der Datenerhebung aufgeklärt werden. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten haften Seitenbetreiber allerdings nicht. Dafür ist nach wie vor Facebook verantwortlich.

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